APIMONDIA Open Source Zuchtmaterial Lizenz für Apis mellifera und Apis cerana

APIMONDIA Open Source Zuchtmaterial Lizenz für Apis mellifera und Apis cerana

Lizenzvertrag

Präambel 

Mit Erhalt und Nutzung des unter den Bedingungen dieses Lizenzvertrages erhaltenen Zuchtmateriales für Apis mellifera oder Apis ceranaa akzeptieren Sie als Lizenznehmer die Regelungen dieses Lizenzvertrages. Diese Bestimmungen haben eine freie Nutzung von Zuchtmaterial zum Ziel. Lizenzgeber ist jene natürliche oder juristische Person, die Ihnen dieses Zuchtmaterial überlässt. Begünstigter der Lizenzvereinbarung ist die APIMONDIA International Federation of Beekeepers‘ Associations.

Jede Nutzung des Zuchtmateriales ist deshalb nur nach Maßgabe dieser Lizenzbestimmungen zulässig, um das Ziel der freien Nutzung, Weiterentwicklung, Verbreitung und Vermehrung der Westlichen Honigbiene (Apis mellifera) und  Östlichen Honigbiene (Apis cerana) ohne Monopolisierung durch einzelne zu erreichen. Als Lizenznehmer verpflichten Sie sich, eine Nutzung dieses Zuchtmateriales oder seiner Vermehrungen und Weiterentwicklungen Dritten gegenüber nur auf die in dieser Lizenz vorgesehenen Art und Weise zu beschränken. Insbesondere verzichten Sie auf jede Beanspruchung von Schutzrechten, Patentrechten oder anderen gesetzlich möglichen Ausschließlichkeitsrechten am Zuchtmaterial oder seiner Vermehrungen und Weiterentwicklungen.

Die Lizenzbestimmungen verpflichten Sie zugleich, aus dem vorliegenden Zuchtmaterial gewonnenes Zuchtmaterial sowie Weiterentwicklungen des Zuchtmateriales wiederum diesen Lizenzbestimmungen zu unterstellen und nur unter diesen Bedingungen an Dritte weiterzugeben („Copyleft“). Verstoßen Sie gegen die Verpflichtungen aus diesem Lizenzvertrag, so erlöschen Ihre Nutzungsrechte an dem Zuchtmaterial oder daraus gewonnenem Zuchtmaterial und seinen Weiterentwicklungen. Zudem ist der Begünstigte in diesen Fällen berechtigt, Unterlassung und Zahlung wie in diesem Vertrag vorgesehen von Ihnen zu fordern (Vertrag zu Gunsten Dritter).

 

1.      Begriffsbestimmungen 

Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Zuchtmaterial: als Zuchtmaterial im Sinne dieses Vertrages gelten Königinnen, Drohnen, Samen, Zuchtstoff (befruchtete Eier oder null bis eineinhalb Tage alte Arbeiterinnenlarven), sowie alle Teile von Honigbienen aus denen – mit welchen Methoden auch immer – ganze Honigbienen erzeugt werden können, weiterhin auch alle in Honigbienen enthaltenen informationellen Komponenten, die jeweils unter den Bedingungen dieser Lizenz in den Verkehr gebracht wurden oder aus solchem Zuchtmaterial gewonnen oder weiterentwickelt wurden.
  • Vermehrung: ist jede Art der Reproduktion, also die Neu- oder Weitererzeugung von Zuchtmaterial. Zur Vermehrung zählen auch technische, heute auch noch unbekannte Methoden der Extrahierung genetischer Erbinformationen zum Zwecke der Erzeugung von Zuchtmaterial mit bestimmten
  • Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Zuchtmaterial an
  • Weiterentwicklungen: sind Züchtungen neuer Honigbienen, wobei im Laufe der Züchtung zumindest an einer Stelle eine Beteiligung von Zuchtmaterial gemäß dieses Lizenzvertrages erfolgt ist – unabhängig davon, ob es sich bei diesen Weiterentwicklungen um Rassen, Populationen oder andere Honigbienengruppierungen oder Einzelhonigbienen oder Teile von Honigbienen handelt.
  • Das copyleft Prinzip: verpflichtet alle künftigen Honigbienenzüchter den Nutzern ihrer Weiterentwicklungen dieselben Rechte einzuräumen, wie jene, die sie selbst genossen
  • Lizenzgeber: der bisherige Besitzer des Zuchtmateriales, der rechtmäßig dieses dem Lizenznehmer überlässt unter Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages, wo- bei die Nutzungsrechte am Zuchtmaterial gemäß Artikel 3 übertragen
  • Lizenznehmer: jeder, der das Zuchtmaterial nach Maßgabe dieser Lizenzbestimmungen in seinen Besitz bringt oder verwertet.
  • Begünstigter: APIMONDIA, International Federation of Beekeepers‘ Associations, Corso Vittorio Emanuele 101, I-00186 Roma, Italy

2.      Vertragsabschluss

  • Der Lizenzgeber erklärt mit diesen Lizenzbestimmungen gegenüber jedermann ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages über die Einräumung von Nutzungs- rechten an dem Zuchtmaterial nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Lizenznehmer das Zuchtmaterial erwirbt oder sonst im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer an sich bringt, spätestens aber wenn er das Zuchtmaterial entgegen nimmt. Die Annahmeerklärung muss dem Lizenzgeber nicht zugehen.
  • Der Lizenzgeber tritt seine Rechte aus dem Lizenzvertrag, insbesondere die Rechte auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß Vertragspunkt 6. mit Abschluss des Lizenzvertrages an den Begünstigten ab.
  • Diese Lizenzvereinbarung ist als ein zivilrechtlicher Vertrag zu verstehen. Sie gilt ab Erwerb oder Entgegennahme des Zuchtmateriales als rechtlich verpflichtend angenommen, selbst wenn der Erwerber den Bedingungen der Lizenzvereinbarung widerspricht, die Nutzung des Zuchtmateriales aber

 

 

3.      Umfang der Lizenzrechte 

Mit Zustandekommen des Lizenzvertrages wird dem Lizenznehmer das Recht eingeräumt, das vollständige Zuchtmaterial, so wie er es bekommen hat, unter den Bedingungen dieser Lizenz zu nutzen.

  • Das Zuchtmaterial darf für jeden Zweck und von jedem, der die Bedingungen dieser Lizenz akzeptiert, genutzt werden, insbesondere auch zur
  • Der Lizenznehmer darf das Zuchtmaterial an andere weitergeben, vermehren, weiterentwickeln und vermehrtes oder weiterentwickeltes Zuchtmaterial verbreiten, dies aber nur unter der Bedingung, dass er allen anderen, an die er solches Zuchtmaterial verbreitet, eine Kopie dieser Lizenzvereinbarung zur Verfügung stellt und die Dritten auch an diese Lizenzvereinbarung rechtlich bindet und dies gegenüber dem Begünstigten auf Verlangen nachweist. Diese rechtliche Bindung kann durch schriftliche, mündliche oder konkludente Zustimmungserklärung der Dritten erfolgen. Weiterentwicklungen sind nach der Verbreitung als „Zuchtmaterial“ im Sinne dieser Lizenz zu
  • Das copyleft Prinzip verpflichtet den Lizenznehmer, den künftigen Besitzern des Zuchtmateriales, daraus vermehrten Zuchtmateriales oder von Weiterentwicklungen des Zuchtmateriales, dieselben Rechte und Pflichten zu überbinden, wie jene, die er selbst erworben und übernommen hat. Jede darüberhinausgehende Beschränkung der Rechte am Zuchtmaterial gegenüber Dritten, insbesondere auch Beschränkungen auf Grund gesetzlich eingeräumter Sonderrechte (Schutzrechte, Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte o.Ä.) ist verboten und unzulässig.

 

4.      Zuchtmaterial-Register

  • Der Begünstigte kann ein eigenes Zuchtmaterial-Register zur Verfügung zu stellen, in welchem alle Gruppierungen von Zuchtmaterial wie z.B. Rassen (identifiziert anhand von Charakterisierungskriterien) und deren Weiterentwicklungen aufgenommen werden. Von Lizenznehmern vorgenommene Weiterentwicklungen sind in geeigneter Form dem Begünstigten zur Aufnahme in das Zuchtmaterial-Register zur Verfügung zu
  • Das Zuchtmaterial-Register wird vom Begünstigten nach Erstellung auf seiner Website veröffentlicht.
  • Die Nutzung aller Sorten und Weiterentwicklungen, die in diesem Zuchtmaterial-Register aufgenommen werden, darf in keiner anderen Weise als durch die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages beschränkt werden.
  • Herkunft und Eigenschaften des Materials werden vom Begünstigten in dem Zuchtmaterial-Register angegeben und sind dort jederzeit

5.      Rechte Dritter und staatliche Verbote

Ist der Lizenznehmer aufgrund von Rechten Dritter oder staatlicher Verbote verpflichtet, bei der Verwertung des Zuchtmateriales von den Regelungen dieser Lizenzbestimmungen ganz oder teilweise abzuweichen, darf er das Zuchtmaterial und Vermehrungen davon nur für private, nicht- kommerzielle Zwecke nutzen.

 

6.      Erlöschen der Rechte bei Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen

  • Verstößt der Lizenznehmer gegen diese Lizenzbestimmungen, erlöschen seine Nutzungsrechte an dem Zuchtmaterial oder dessen Weiterentwicklungen unmittelbar. Insbesondere kann der Lizenznehmer vom Begünstigten auf Unterlassung der Verbreitung des Zuchtmateriales, von Vermehrungen des Zuchtmateriales oder von Weiterentwicklungen des Zuchtmateriales sowie auf Schadenersatz in Anspruch genommen
  • Das Erlöschen der Nutzungsrechte nach Absatz 1 hat auf die Rechte anderer Nutzer keinen Einfluss, solange diese selbst die Lizenzbestimmungen nicht

 

7.      Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

  • Auf diese Lizenzbestimmungen findet deutsches Recht Anwendung.
  • Stellt sich eine der vorstehenden Klauseln als unwirksam heraus, berührt dies die Wirksamkeit dieser Lizenzbestimmungen im Übrigen
  • Soweit die Lizenznehmer Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist der Gerichtsstand
  • Der Begünstigte ist berechtigt, seine Rechte aus dieser Vereinbarung jederzeit an Dritte schriftlich
  • Sollte eine der Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung ungültig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übri- gen Lizenzbestimmungen. Die betreffende Bestimmung wird vielmehr durch eine solche gültige und wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien, insbesondere den in der Präambel festgelegten Zielen der Lizenzvereinbarung am Nächsten

 

Appendix zur Lizenz

Um jedermann die Rechte zur freien Nutzung des Zuchtmateriales nach Maßgabe dieser Lizenzbestimmungen verschaffen zu können, ist bei jeder Weitergabe des Zuchtmateriales der nachstehende oder ein gleichwertiger Hinweis auf die Geltung dieser Lizenz und deren Fundort deutlich darzustellen und beizufügen.

 

Open Source Zuchtmaterial (OSZ) Lizenz für Apis mellifera und Apis cerana

Text für die Weitergabe von Zuchtmaterial mit gleichen Rechten und Pflichten für alle insbesondere für die Verwendung auf Zuchtkarten

Mit Erwerb des Zuchtmaterials oder bei Öffnung der Verpackung dieses Zuchtmaterials akzeptieren Sie im Wege eines Vertrages die Regelungen eines kostenfreien Lizenzvertrages. Sie verpflichten sich vor allem, die Nutzung dieses Zuchtmateriales und seiner Weiterentwicklungen nicht z.B. durch Beanspruchung von Urheberrechten oder Patentrechten an Zuchtmaterialkomponenten zu beschränken. Zugleich dürfen Sie das Zuchtmaterial und daraus gewonnene Vermehrungen nur unter den Bedingungen dieser Lizenz an Dritte weitergeben. Die genauen Lizenzbestimmungen finden Sie in der beigefügten Dokumentation oder unter www.apimondia.com/activities/gmos

Wenn Sie diese Bestimmungen nicht akzeptieren wollen, müssen Sie von Entgegenahme und Nutzung dieses Zuchtmaterials Abstand nehmen.

  1. Juli 2016