DIB-Rechtsgutachten zum Schutz der Honigbiene

Der DIB hatte ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches die APIMONDIA Open Source Zuchtmaterial Lizenz für Apis mellifera und Apis cerana bewerten sollte. Dieses liegt nun vor. Im D.I.B. Aktuell 3/2017 ist darüber zu lesen:

Zu diesem Punkt haben wir mehrmals berichtet, zu- letzt in D.I.B. AKTUELL 1/2017, Seite 29, sowie 2/2017, Seite 14 f. Das 70-seitige Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Martinek, Universität des Saarlandes, liegt nun vor und bestätigt die Einschätzung, dass die Open-Source-Lizenz der Apimondia nicht ausreicht, sondern eine Rechtsnorm geschaffen werden muss. Das Gutachten wird daher an das zuständige Bundesministerium weitergeleitet mit der Forderung nach Schaffung einer rechtlichen Grundlage.

Nachdem sich Prof. Martinek weder bei der Erstellung des Gutachtens noch nach Fertigstellung Kontakt mit den Initiatoren der Lizenz gesucht hatte, stellte mir auf Anfrage Peter Maske dankenswerter Weise den Text des Gutachtens zur Verfügung.

Positiv ist zunächst festzuhalten, dass bei seiner Einschätzung der Lage Prof. Martinek nicht weit weg von unserer Ausgangsposition liegt. So heisst es in dem Gutachten:

Unbefriedigender Status quo

Die gegenwärtige Sach- und Rechtslage ist unbefriedigend: Die Schaffung von neuem biologischen Zuchtmaterial der Honigbiene in den Händen weniger „Weltkonzerne“ (Patentmonopolstellung) ist zwar nicht mit Sicherheit zu erwarten, aber aufgrund der derzeitigen Rechtslage keineswegs auszuschließen, vielleicht sogar wahrscheinlich, jedenfalls aber möglich.“

Die Apimondia-Lizenz wird vom Gutachter aber als wenig wirksame Maßnahme eingeschätzt.

Was dabei aber offensichtlich nicht ausreichend betrachtet wurde, ist die Kombination der zivilrechtlichen Lizenz mit den bereits vorhandenen Rechten der Imkerschaft unter dem Nagoyaprotoll.

 

Auf Seite 62 schreibt Prof. Martinek:

„Aufgrund der fehlenden absolut geschützten Immaterialgüterrechtsposition wird man die befürchtete Monopolstellung nach dem heute geltenden europäischen Patentrecht wohl nicht erreichen, solange und soweit die einschlägigen Unternehmen das Zuchtmaterial außerhalb vertraglich gebundener Personen erlangen können.“

Dies unterstellt, dass auf Zuchtmaterial, welches nicht explizit unter der Apimondia Lizenz steht, frei zugegriffen werden darf. Dies ist aber nach dem Nagoya Protokoll bei Nutztieren eben gerade nicht der Fall. Auch die Welternährungsorganisation (FAO), welche für die Umsetzung dieser internationalen Vereinbarung zuständig ist, geht davon aus, dass unsere Bienen darunter fallen und begrüßt unsere Initiative.

Daher ist folgende Grundannahme des Gutachtens nicht richtig:

„Die von Apimondia benannten „Rechte der Imker an der Genetik der Honigbiene“ bilden möglicherweise in einem moralischen oder ethischen Sinn „Naturrechte“, sind aber keine formal-legalen Rechtspositionen im deutschen oder internationalen Immaterialgüterrecht;“

Tatsächlich kombiniert die Apimondia-Lizenz die Rechte nach dem Nagoya-Protokoll mit einer Open-Source Lizenz, wobei das Ganze dann wirksamer werden kann, als die Summe der Teile.

Die Übersendung des Rechtsgutachtens an die Bundesregierung ist mit Sicherheit eine keine wirksame Lösung des Problems. Da es sich hier um ein internationales Problem handelt, welches sich nicht mit nationalem Recht lösen lässt, ist die Rolle der Bundesregierung eine ganz andere. Die bereits eingegangenen Verpflichtungen unter dem auch von Deutschland ratifizierten Nagoya-Protokoll müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Soweit die Zuständigkeit an die EU abgegeben wurde, muss das entsprechende EU-Recht ebenfalls hier angewendet werden. Dies geschieht auch seit dem 1. Juli 2016 durch das in Kraft treten des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Nagoya-Protokoll (Siehe Hintergrund). Wenn der D.I.B. also gegenüber der Bundesregierung aktiv werden möchte, was ausdrücklich zu begrüßen ist, dann wäre es richtig, gemeinsam mit den anderen Imkerverbänden das für die Umsetzung zuständige Bundesamt für Naturschutz darauf aufmerksam zu machen, dass die Imkerei auch nach Auffassung der zuständigen UN-Behörde FAO in vollem Umfang unter den Schutz dieses Abkommens fällt und daher in der Umsetzung in Deutschland zu berücksichtigen ist.

Weitere Informationen über die Fortschritte der Apimondia-Lizenz wird es in Donaueschingen geben.

Hintergrund

Am 01. Juli 2016 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Deutschland in Kraft. Zuvor hatte Deutschland am 21. April 2016 das „Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt ( CBD )“ ratifiziert und damit entschieden, Vertragspartei dieses völkerrechtlichen Vertrages zu werden. Diese Verpflichtungen werden auf europäischer Ebene bereits seit dem 12. Oktober 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 511/2014, ergänzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 vom 13. Oktober 2015 implementiert. (Quelle: Bundesamt für Naturschutz)